Rechtliche Hinweise

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der becon GmbH

– nachfolgend „becon” genannt – Stand 01.01.2010

1.1.1 Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die vorliegende Geschäftsbeziehung zwischen becon und dem Vertragspartner, sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Einzelfall getroffen sind.

1.1.2 Sämtliche von becon erbrachten Lieferungen, Leistungen, Angebote u. ä. erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2 Preise, Fälligkeit und Zahlung

1.2.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich becon an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.

Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von becon genannten Preise.

1.2.2 Zu den angegebenen Preisen ist die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

1.2.3 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

1.2.4 Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist ohne Abzug unverzüglich zu begleichen. becon fordert bei Verzug Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Vorschriften.

Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt becon unbenommen, genau wie der Nachweis dem Vertragspartner, dass eine geringere Belastung angefallen sei.

1.2.5 becon ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist becon berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

1.2.6 becon behält sich die Ablehnung von Schecks oder Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn becon über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

1.2.7 becon-Mitarbeiter sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an becon oder auf ein von becon angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

1.2.8 Wenn becon Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder die Zahlungen eingestellt werden, so ist becon berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn becon Schecks angenommen hat. becon ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

1.3 Aufrechnung

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

1.4 Haftung

1.4.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

1.4.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet becon für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren vertragstypischen und unmittelbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von becon garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.

1.4.3 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse unter 1.4.1 und 1.4.2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von becon entstanden sind, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für entstandenen Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

1.4.4 Soweit die Haftung von becon ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von becon.

1.5 Geheimhaltung

1.5.1 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die becon im Zusammenhang mit Bestellungen oder Anfragen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

1.5.2 Die Mitarbeiter von becon sind zur Geheimhaltung von vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten verpflichtet.

1.6 Anwendung Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1.6.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen becon und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts findet keine Anwendung.

1.6.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sowie aller Verträge zwischen becon und dem Vertragspartner bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch becon. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

1.6.3 Soweit der Geschäftspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sofern gesetzlich zulässig, ist als Erfüllungsort der Sitz becons vereinbart.

1.6.4 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des zugrundeliegenden Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden vielmehr zusammenwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und wirksame oder eine durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für das Ausfüllen von Vertragslücken.

2.1 Angebot, Vertragsschluss, Preise

2.1.1 Die Angebote von becon sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von becon.

2.1.2 Die Verkaufsangestellten von becon sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

2.1.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.1.4 Die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager einschließlich normaler Verpackung, sofern nicht anders angegeben.

2.2 Lieferung, Lieferzeiten und Gefahrenübergang

2.2.1 Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform.

2.2.2 Bei Vorliegen von durch becon zu vertretender Lieferverzögerung wird die Dauer der vom Vertragspartner gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit eingegangener Nachfristsetzung bei becon beginnt.

2.2.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die becon die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von becon oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat becon auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen becon, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2.2.4 becon ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Vertragspartner nicht von Interesse.

2.2.5 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist becon berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

2.2.6 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von becon verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2.3 Rechte des Vertragspartners wegen Mängel

2.3.1 Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche und weitergehender Ansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, zwei Jahre, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist. Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, wenn er Verbraucher ist, beträgt die Frist ein Jahr.

2.3.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von becon oder anderweitig beiliegende nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Vertragspartner eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

2.3.3 Ist der Vertragspartner Kaufmann, muss er becon Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind becon unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

2.3.4 Im Falle einer Mitteilung des Vertragspartners, dass die verkauften Gegenstände einen Mangel aufweisen, verlangt becon nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass − das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an becon geschickt wird;

− der Vertragspartner das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker von becon zum Vertragspartner geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen;

− die Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Mehrfache Nachlieferungen sind zulässig.

2.3.5 Falls der Vertragspartner verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann becon diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu becons Standardsätzen zu bezahlen sind.

2.3.6 Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

2.3.7 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

2.3.8 Ansprüche wegen Mängel gegen becon stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

2.4 Eigentumsvorbehalt

2.4.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die becon aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, behält sich becon das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Übersteigt der Wert der becon zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20%, wird becon auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2.4.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Vertragspartner auf das Eigentum von becon hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit becon ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, becon die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.

2.4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist becon berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurück zu verlangen.

2.4.4 Die Ware bleibt Eigentum von becon. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für becon, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum von becon durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf becon übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum von becon unentgeltlich.

2.4.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, die mit Eigentumsrechten von becon belastete Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich dieser Ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an becon ab. becon ermächtigt ihn widerruflich, die an becon abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

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