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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der becon GmbH

– nachfolgend „becon” genannt – Stand 01.01.2010

1.1.1 Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die vorliegende Geschäftsbeziehung zwischen becon und dem Vertragspartner, sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Einzelfall getroffen sind.

1.1.2 Sämtliche von becon erbrachten Lieferungen, Leistungen, Angebote u. ä. erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2 Preise, Fälligkeit und Zahlung

1.2.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich becon an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.

Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von becon genannten Preise.

1.2.2 Zu den angegebenen Preisen ist die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

1.2.3 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

1.2.4 Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist ohne Abzug unverzüglich zu begleichen. becon fordert bei Verzug Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Vorschriften.

Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt becon unbenommen, genau wie der Nachweis dem Vertragspartner, dass eine geringere Belastung angefallen sei.

1.2.5 becon ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist becon berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

1.2.6 becon behält sich die Ablehnung von Schecks oder Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn becon über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

1.2.7 becon-Mitarbeiter sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an becon oder auf ein von becon angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

1.2.8 Wenn becon Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder die Zahlungen eingestellt werden, so ist becon berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn becon Schecks angenommen hat. becon ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

1.3 Aufrechnung

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

1.4 Haftung

1.4.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

1.4.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet becon für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren vertragstypischen und unmittelbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von becon garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.

1.4.3 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse unter 1.4.1 und 1.4.2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von becon entstanden sind, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für entstandenen Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

1.4.4 Soweit die Haftung von becon ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von becon.

1.5 Geheimhaltung

1.5.1 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die becon im Zusammenhang mit Bestellungen oder Anfragen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

1.5.2 Die Mitarbeiter von becon sind zur Geheimhaltung von vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten verpflichtet.

1.6 Anwendung Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1.6.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen becon und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts findet keine Anwendung.

1.6.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sowie aller Verträge zwischen becon und dem Vertragspartner bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch becon. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

1.6.3 Soweit der Geschäftspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sofern gesetzlich zulässig, ist als Erfüllungsort der Sitz becons vereinbart.

1.6.4 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des zugrundeliegenden Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden vielmehr zusammenwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und wirksame oder eine durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für das Ausfüllen von Vertragslücken.

2.1 Angebot, Vertragsschluss, Preise

2.1.1 Die Angebote von becon sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von becon.

2.1.2 Die Verkaufsangestellten von becon sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

2.1.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.1.4 Die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager einschließlich normaler Verpackung, sofern nicht anders angegeben.

2.2 Lieferung, Lieferzeiten und Gefahrenübergang

2.2.1 Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform.

2.2.2 Bei Vorliegen von durch becon zu vertretender Lieferverzögerung wird die Dauer der vom Vertragspartner gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit eingegangener Nachfristsetzung bei becon beginnt.

2.2.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die becon die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von becon oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat becon auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen becon, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2.2.4 becon ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Vertragspartner nicht von Interesse.

2.2.5 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist becon berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

2.2.6 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von becon verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2.3 Rechte des Vertragspartners wegen Mängel

2.3.1 Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche und weitergehender Ansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, zwei Jahre, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist. Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, wenn er Verbraucher ist, beträgt die Frist ein Jahr.

2.3.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von becon oder anderweitig beiliegende nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Vertragspartner eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

2.3.3 Ist der Vertragspartner Kaufmann, muss er becon Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind becon unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

2.3.4 Im Falle einer Mitteilung des Vertragspartners, dass die verkauften Gegenstände einen Mangel aufweisen, verlangt becon nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass − das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an becon geschickt wird;

− der Vertragspartner das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker von becon zum Vertragspartner geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen;

− die Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Mehrfache Nachlieferungen sind zulässig.

2.3.5 Falls der Vertragspartner verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann becon diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu becons Standardsätzen zu bezahlen sind.

2.3.6 Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

2.3.7 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

2.3.8 Ansprüche wegen Mängel gegen becon stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

2.4 Eigentumsvorbehalt

2.4.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die becon aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, behält sich becon das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Übersteigt der Wert der becon zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20%, wird becon auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2.4.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Vertragspartner auf das Eigentum von becon hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit becon ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, becon die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.

2.4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist becon berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurück zu verlangen.

2.4.4 Die Ware bleibt Eigentum von becon. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für becon, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum von becon durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf becon übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum von becon unentgeltlich.

2.4.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, die mit Eigentumsrechten von becon belastete Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich dieser Ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an becon ab. becon ermächtigt ihn widerruflich, die an becon abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

3. Arbeitnehmerüberlassung

becon stellt ihrem Vertragspartner (nachfolgend „Entleiher“ genannt) Leiharbeitnehmer nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung.

3.1 Erlaubnis

becon besitzt gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) die erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (erteilt vom Landesarbeitsamt Bayern).

3.2 Rechtverhältnisse, Rechte und Pflichten

3.2.1 Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen den Mitarbeitern von becon und dem Entleiher begründet. Änderungen hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der becon und dem Entleiher vereinbart werden. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegt der überlassene Arbeitnehmer dessen Arbeitsanweisungen und arbeitet unter seiner Anleitung und Aufsicht.

3.2.2 becon ist Arbeitgeber ihrer Mitarbeiter gemäß AÜG mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführungen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Er darf den ihm überlassenen Arbeitnehmern nur die dessen Berufsbild zuzuordnenden Tätigkeiten ausführen und nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge bedienen lassen, die zur Ausführung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

3.2.3 Der Entleiher verpflichtet sich, die überlassenen Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Entleiher ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten sowie Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe gemäß §§ 24 ff. BGV A1 zur Verfügung zu stellen. Der Entleiher hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume dementsprechend zu unterhalten und einzurichten sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die überlassenen Mitarbeiter entsprechend den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt werden, insbesondere gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind. Eine eventuell notwendige Vorsorgeuntersuchung ist vom Entleiher durchzuführen.

3.2.4 Bei Arbeitsunfällen ist der Entleiher zur unverzüglichen schriftlichen Meldung nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften an die zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet. becon ist unverzüglich zu benachrichtigen und eine Kopie der Meldung zur Verfügung zu stellen.

3.2.5 Der Entleiher verpflichtet sich, becon oder ihren Beauftragten freien Zutritt zu den Arbeitsplätzen, in denen der Mitarbeiter eingesetzt ist, zu gewähren, um den Vorschriften seitens des Versicherungsträgers über sicherheitstechnische Kontrollen am Arbeitsort gerecht zu werden.

3.2.6 Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beschäftigen, und, soweit eine andere oder längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung der entsprechenden staatlichen Stelle (Gewerbeaufsichtsamt) zulässig ist, diese einzuholen.

3.2.7 becon verpflichtet sich, ihren Arbeitgeberpflichten nachzukommen, d. h. sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

3.3 Stundensatz, Abrechnung

3.3.1 Maßgebend für die Berechnung ist der vereinbarte Stunden- oder Tagessatz oder die Monatspauschale. Er bzw. sie enthält alle Lohnnebenkosten für den überlassenen Mitarbeiter. Die Sätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage, Akkordleistungen sowie sonstige Zuschläge.

becon behält sich eine Erhöhung der Sätze vor, wenn nach Vertragsabschluss Lohnerhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, welche becon nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

3.3.2 Wenn nicht anders vereinbart, beträgt die Wochenarbeitszeit im Regelfall 40 Stunden. Die über die vereinbarte hinausgehenden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:

– Überstunden, die diese Basis überschreiten 25 %

– Arbeitsstunden an Samstagen 25 %

– Arbeitsstunden an Sonn – und Feiertagen 100 %

– Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25 %

– Überstunden von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr 50 %

– Schichtarbeit 10 %

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der höchste Zuschlag verrechnet. Befindet sich ein gesetzlicher Feiertag in der Arbeitswoche oder wird innerhalb einer Arbeitswoche weniger als fünf Tage gearbeitet, so wird die Stundenberechnung auf Tagessatzbasis umgestellt. Auszugehen ist dann von einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag.

3.3.3 Der Entleiher ist verpflichtet, mindestens monatlich auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen die Stunden, in denen ihm die Mitarbeiter von becon zur Verfügung standen, durch Unterschrift zu bestätigen. Können Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter von becon stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich bescheinigter Stunden sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang nachzuweisen, ansonsten können sie nicht berücksichtigt werden. Die Rechnungen werden aufgrund der bestätigten Stundennachweise erstellt.

3.4 Dienstreisen, Fahrtkosten

Reisezeiten für Einsätze des Leiharbeitnehmers außerhalb des gemäß Einzelvertrag vereinbarten Standortes werden mit dem Normalstundensatz für die Hinfahrt voll vergütet, sofern die Reise durch den Entleiher angeordnet wurde. Die Reisekosten sind gänzlich vom Entleiher zu tragen, wenn die Reise von ihm angeordnet wurde.

3.5 Entgegennahme von Zahlungen

Der Entleiher darf den überlassenen Mitarbeitern keine Lohn- oder sonstigen Verrechnungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden von becon nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.

3.6 Auswahl der Mitarbeiter

3.6.1 Die Mitarbeiter von becon werden nach den Anforderungen des Entleihers ausgewählt. Dennoch ist der Entleiher gehalten, sich seinerseits von der Eignung der Leiharbeiter für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen. Stellt der Entleiher innerhalb des ersten Tages fest, dass ein Mitarbeiter sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet, wird becon im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Der erste Tag wird dabei nicht in Rechnung gestellt.

3.6.2 becon ist berechtigt, ihre Mitarbeiter jederzeit abzuberufen und sie durch andere, qualitativ gleichwertige Kräfte zu ersetzen. Bei Ausfällen durch Krankheit besteht jedoch keine Verpflichtung zur Gestellung von Ersatzkräften. Nimmt der Leiharbeiter seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist becon bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird becon von der Überlassungsverpflichtung frei.

3.7 Zusätzliche Haftungsbeschränkung

3.7.1 Aufgrund der Weisungs- und Kontrollfunktion des Entleihers haftet becon nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, und auch nicht für Schlechtleistung. Der Entleiher stellt becon auch von Schadensansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen Arbeitnehmer frei. becon haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl seiner Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit, wenn Leiharbeitnehmer überlassen werden, die nicht über die verlangte berufliche Eignung verfügen, und dem Entleiher dadurch ein Schaden zugefügt wird. Die Leiharbeitnehmer sind keine Bevollmächtigten und keine Erfüllungsgehilfen von becon.

3.7.2 Die Leiharbeitnehmer dürfen vom Entleiher nicht mit Wertgegenständen, Geld- oder Wertpapierangelegenheiten oder sonstigen nicht vereinbarten Arbeiten betraut werden, andernfalls die Haftung ausschließlich beim Entleiher liegt.

3.8 Außergewöhnliche Umstände

Beim Eintreten von außergewöhnlichen Umständen ist becon berechtigt, den erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von dem Auftrag ersatzlos ganz oder teilweise zurückzutreten. Hierzu gehören alle Umstände, welche die Überlassung zeitweise oder dauernd erschweren oder unmöglich machen. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen. Bei einem legalen Arbeitskampf werden keine Arbeitnehmer überlassen.

3.9 Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung

Wenn der Entleiher innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem Mitarbeiter von becon ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision aufgrund des dann erfüllten Personalvermittlungsvertrages an becon zu zahlen.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Entleihers oder derjenigen des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen. becon verpflichtet sich, jeden Vermittlungsvertrag sorgfältig und unter Wahrung höchster Vertraulichkeit durchzuführen. Der Entleiher verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen, die für die Durchführung des Personalvermittlungsvertrages erforderlich sind, becon zur Verfügung zu stellen.

Die Höhe der Vermittlungsgebühr beträgt zwei Bruttomonatsgehälter, die sich pro Einsatzmonat um 1/12 verringert. Die Gebühr ist bei Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses fällig.

3.10 Kündigung

3.10.1 Die Leiharbeitnehmer werden dem Entleiher zunächst zwei Wochen zur Probe und Einarbeitung mit zweitägiger Kündigungsfrist überlassen. Innerhalb des ersten Tages kann der Entleiher den Einzelvertrag ohne jegliche Kostenübernahme stornieren und den Leiharbeitnehmer zurückweisen.

3.10.2 Nach Ablauf dieser Probezeit kann der Einzelvertrag mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern der Leiharbeitnehmer noch nicht länger als sechs Monate beim Entleiher tätig ist. Andernfalls beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen.

3.10.3 Die Kündigungserklärung ist gegenüber einem vertretungsberechtigten becon-Mitarbeiter abzugeben.

3.10.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung richtet sich nach dem Gesetz. Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigen insbesondere:

– die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher,

– die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers, sowie

– Zahlungsverzug des Entleihers oder

– die Fälle, in denen die Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb aufgrund von Streik, Aussperrung

– (siehe auch § 11 Abs. 5 AÜG), höherer Gewalt oder anderer Gründe im Sinne des § 323 BGB unmöglich geworden ist.

3.11 Abwerben von Mitarbeitern

Der Entleiher verpflichtet sich, Mitarbeiter von becon nicht in unzulässiger Weise im Sinne der §§ 138 BGB und 1 UWG abzuwerben.